Satzung

 

Satzung des Tierschutzvereins „Saving Soul Pfotensicherung Berlin e. V“

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Saving Soul Pfotensicherung Berlin e.V".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Sicherung entlaufener Hunde und Katzen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sicherung entlaufener Haustiere, die Betreuung der Halter bzw. Eigentümer von entlaufenen Tieren, sowie die Identifizierung/Zuordnung von tot aufgefundenen Haustieren.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

(1) Die Rettung und Sicherung entlaufener Hunde und Katzen.

(2) Die Betreuung der Halter bzw. Eigentümer vor, während und nach der Sicherung der Tiere.

(3) Die Inobhutnahme und Versorgung herrenloser Tiere, in Absprache mit den zuständigen Behörden und Tierheimen. Die Inobhutnahme erfolgt eigenverantwortlich durch die Vereinsmitglieder.

(4) Die Identifizierung/Zuordnung von tot aufgefundenen Haustieren.

(5) Die Aufklärung einer ausreichenden tierärztlichen Versorgung der gesicherten Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.

(6) Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz.

(7) Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Tierschutz-Organisationen.



§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, sowie die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

(4) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate

• mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne das eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

• bei grobem Verstoß gegen die Satzung

• Diebstahl von Vereinsequipment

• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung  über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(6) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet entweder am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen oder einen Nachweis über die Einrichtung eines Dauerauftrages über den Mitgliedsbeitrag erbringt. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.



§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann.

(3) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden entweder im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen oder per Überweisung durch das Mitglied auf das Vereinskonto gezahlt. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind spätestens am 01. März eines laufenden Jahres an den Verein zur Zahlung fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit zehn Prozent Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50,- Euro je Einzelfall verhängen.

(5) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.



§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können wählen und gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.



§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Vorstand

2. Mitgliederversammlung



§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

dem/der Vorsitzenden

dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie der 1. stellvertretende Vorsitzende. Es gilt das Vieraugenprinzip. Der Vorsitzende sowie der 1.stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch einen Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen,

• die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.

Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail- Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der eines Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(10) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr.



§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

• Entlastung des Vorstandes,

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer gemäß dieser Satzung,

• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),

• Erlass von Ordnungen,

• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

• Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von deren Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung,

• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

• Zahl der erschienen Mitglieder,

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

• die Tagesordnung,

• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),

• die Art der Abstimmung,

• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

• Beschlüsse in vollem Wortlaut.



§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Wiederwahl ist zulässig.



§ 11 Schriftführer

Die Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind für die Protokollierung sämtlicher vereinsinternen Sitzungen verantwortlich. Wiederwahl ist zulässig.



§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.



§ 13 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

• Speicherung,

• Bearbeitung,

• Verarbeitung,

• Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

• Auskunft über seine gespeicherten Daten,

• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

• Sperrung seiner Daten,

• Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.



§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Tierrettung Potsdam e.V., die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 13.12.2020 in Berlin beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.